Artikel 68 - Die Vertrauensfrage

Posted on June 9, 2005

Kanzler Schröder will die Neuwahl des Bundestags über die Vertrauensfrage ermöglichen.
Er beruft sich dabei auf den Grundgesetzartikel 68. In der Netzeitung wird dieser Artikel näher beleuchtet. Wie kann man über den Artikel 68 (Vertrauensfrage) eine Neuwahl erreichen?

Artikel 68 [Vertrauensfrage]

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Unterschied zum Misstrauensvotum

Formal gesehen verfügt der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage nach Grundgesetzartikel 68 über ein Mittel zur Stabilisierung seiner Position oder zur Initiierung von Neuwahlen. Der Unterschied zum konstruktiven Misstrauensvotum liegt darin, dass der Bundeskanzler selbst die Initiative ergreift und nicht vom Parlament gegen ihn vorgegangen wird.

Eine Vertrauensfrage kann mit bestimmten Entscheidungen, speziell mit einer Gesetzesvorlage, verbunden werden. Findet sie nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Die Auflösungsbefugnis erlischt, wenn der Bundestag im Gegenzug einen anderen Kanzler wählt.

Stabilität und Machtbalance

Im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes besaß Artikel 68 nach Aufassung des Politikwissenschaftlers Heinrich Oberreuter bisher kaum verfassungspolitische und praktische Bedeutung. Stabilität und Machtbalance würden nicht durch formale Normen, sondern durch politische Koordinationsprozesse zwischen Kabinett und Mehrheitsfraktion(en) hergestellt, stellt er in einem Kommentar zur Vertrauensfrage fest.

Mittlerweile dient Artikel 68 nach Aussage Oberreuters dazu, über eine Parlamentsauflösung Neuwahlen herbeizuführen, um die Legitimität der Regierung zu erneuern. Neuwahlen können demnach erreicht werden, wenn der Kanzler in Absprache mit der Mehrheit die Vertrauensfrage mit dem Ziel stellt, ein negatives Votum zu erhalten, zum Beispiel dadurch dass Kabinettsmitglieder oder die «eigenen Abgeordneten» der Abstimmung fernbleiben. Diesen Weg beschritten Brandt (22.9.1972) und Kohl (13.12. 1982), um zu einer neuen sicheren Mehrheit beziehungsweise zur direkt-demokratischen Legitimierung eines Regierungswechsels zu kommen.

Selbstauflösungsrecht

Die Vertrauensfrage besitze damit nicht mehr ihre klassische Funktion, so Oberreuter. Sie sei zum Äquivalent für das im Grundgesetz bisher nicht vorgesehene Selbstauflösungsrecht des Bundestages geworden.

Wer es genauer wissen will, der kann alle rechtlichen Fragen zum Thema Vertrauensfrage im “aktuellen Thema” des Bundestages nachlesen.
Die Vertrauensfrage - rechtliche Beurteilung

Quelle: Netzeitung / Bundestag

Filed under: Artikel zur Bundestagswahl, Wahlrecht

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